Das Sozialversicherungssystem der Bundesrepublik umfasst die gesetzlichen Krankenkassen und die Pflegeversicherung, die Unfallversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung.
Auf dieser Rentenversicherung, die über Beiträge der Pflichtversicherten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Arbeitslose in Bezug) und freiwilligen Mitglieder finanziert wird, beruht die Auszahlung der gesetzlichen Renten in Deutschland, gerade die gesetzliche Altersrente bildet für viele Verbraucher einen Schwerpunkt. Hier erhält man mehr Informationen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung: gesetzliche-krankenkassen.eu/pflegeversicherung.htm
Wer aktuell einen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung leistet, sichert die derzeitigen Rentenzahlungen und erwirbt gleichsam ein Anrecht auf eigene, spätere Rentenleistungen. Das System hat eine lange Tradition, eingeführt wurde die Umlagefinanzierung 1957 durch eine Rentenreform, die gesetzliche Rentenversicherung selbst existiert seit Ende des 19. Jahrhunderts.
Das Umlageverfahren bei der Rente
Wie auch in anderen Teilen des Sozialversicherungssystems wird innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung das Umlageverfahren angewandt, wonach die Beiträge der Versicherten in umfänglichen Maß direkt zur Auszahlung der Renten eingesetzt werden.
Die Einführung des Umlageprinzips Mitte des 20. Jahrhunderts geschah zu diesem Zeitpunkt unter zwei wichtigen Aspekten, zum einen sollte durch die unmittelbare Rentenzahlung der Verlust von – durch Rücklagen gebildetes – Kapital im Zuge weltweiter Wirtschaftskrisen und Kriege vermieden werden. Andererseits konnten die Renten durch diese Veränderung sofort angehoben werden und sollten in der Zukunft dynamisch an die Entwicklung der Bruttolöhne angeglichen werden.
Jenes Verfahren ist aber nur solange unproblematisch umsetzbar, wie die Beitragsleistenden die Rentenzahlungen finanzieren können, denn Rücklagen werden nur sehr begrenzt gebildet. Schon damals geforderte Regelungen zur Sicherung des Prinzips wie zum Beispiel ein erhöhter Beitrag für kinderlose Versicherte blieben weitestgehend unbeachtet, machten allerdings eine etwaig zukünftige Problematik der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich. |
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung
Heute beträgt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 19,9 Prozent, getragen bei Beschäftigen je zur Hälfte vom Versicherten und dem Arbeitgeber. Die Beiträge bestimmen sich nach dem Beitragssatz und dem Bruttoeinkommen, relevant bei der Beitragsberechung der gesetzlichen Rentenversicherung ist ferner die Beitragsbemessungsgrenze. Ein Blick auf die Statistik zeigt, dass der Beitragssatz einst deutlich niedriger lag, aber in der Periode 1997 bis 1999 mit 20,3 Prozent über dem jetzigen Niveau.
Ausnahmen bilden die knappschaftliche Rentenversicherung mit einem Beitragssatz von 26,40 Prozent, der Arbeitgeber leistet diesen Beitrag mehrheitlich, sowie der vollständig vom Arbeitgeber finanzierte Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 Prozent bei gewerblichen 400-Euro-Minijobs – eine Aufstockung bis auf 19,9 Prozent durch den Arbeitnehmer ist optional. Bei den freiwillig Versicherten ist ebenso das Einkommen bedeutsam, hier gelten besondere Regelungen.
Bereits in der Vergangenheit wirkte sich der demographische Wandel aus. Vor allem heutzutage werden sinkende Geburtenzahlen, höhere Lebenserwartungen sowie geringe Löhne und Gehälter das Umlageverfahren bei der gesetzlichen Rentenversicherung belasten. Außerdem macht sich die Finanzierung versicherungsfremder Leistungen – Versichertenleistungen ohne Bezug auf Beitragszahlung – durchaus bemerkbar.
Folge waren erhebliche Einschnitte sowohl im Hinblick auf die Rentenhöhe als auch auf das Eintrittsalter. Ebenso wurde der Beitragssatz angehoben, die Rentenzahlung zum Ende des Monats (zuvor Monatsanfang) eingeleitet. Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich schon längst nicht mehr nur aus den Beiträgen ihrer Versicherten, sondern wird durch Bundeszuschüsse (Steuermittel) gestützt, auch da eben nicht nur Altersrenten zum Finanzierungsrahmen gehören.
Einschnitte bei den Leistungen?
Deshalb wird immer wahrscheinlicher, dass die gesetzliche Rentenversicherung und dadurch vermutlich auch die Altersrente als Leistung aus dieser weitere Einschnitte bzw. Änderungen fürchten müssen. Von Bedeutung ist hier zum Beispiel auch, dass die Bundesregierung plant, die Rentenbeiträge von Arbeitslosengeld II Empfängern, die momentan noch von der Agentur für Arbeit abgeführt werden, zu streichen – nur ein Aspekt des kürzlich veröffentlichten und heftig diskutierten Sparpakets. Sofern hierfür kein Ersatz festgelegt wird, bedeutet dies für die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin sinkende Beitragseinnahmen.
Hieraus ergibt sich die Erforderlichkeit der Privatrente, sprich einer privaten Vorsorge für das Alter. Wer später eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, sollte die private Altersvorsorge auf Grund bisheriger und etwaig zukünftiger Leistungseinschnitte ebenso in Betracht ziehen, wie jene, die wegen Versicherungsfreiheit und dem Verzicht auf freiwilliger Mitgliedschaft keine Beiträge leisten und folglich überhaupt kein Anrecht auf eine gesetzliche Altersrente erwerben.
Die Ansparung einer Privatrente ist auf unterschiedlichen Wegen möglich, zum Beispiel über eine Rentenversicherung, einen Fondssparplan, Festgeldkonten oder Bundesschatzbriefe. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die Regierung einige Geldanlagen zur Ansparung einer Privatrente fördert und zwar über die Riester Rente und die Rürup Rente.
Bei einem Riester Vergleich mit online Rechner kann man die individuelle Förderung schnell ausrechnen. Jene staatliche Förderung, welche sich als Zulage bzw. Steuervergünstigung darstellt, ist abhängig von der Erfüllung verschiedener Bedingungen. Die betriebliche Vorsorge kann Dank Förderung durch den Staat ebenfalls interessant sein. Prinzipiell wird eine frühzeitige Altersvorsorge angeraten, um einen möglichst langfristigen Ansparzeitraum ausnutzen zu können.